AGB

LAUFZEIT UND BEENDIGUNG/KÜNDIGUNG DIESER VEREINBARUNG

Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt am Tag des Vertragsabschlusses, in Abhängigkeit des gewählten EMOTIONSPORTS Tarif und beutet zugleich die Verpflichtung zur Zahlung der jeweiligen Anzahl an Wochenbeiträgen. (EMOTION 12 = 52 Wochen, EMOTION 24 = 104 Wochen) Jeder gewählte EMOTIONSPORTS Tarif erlaubt jeweils ein Training pro Woche. Wechsel in einen anderen Tarif mit längerer Laufzeit oder die Buchung eines Upgrade, sowie auch der Wechsel zu einem anderen EMOTIONSPORTS Standort sind jederzeit möglich. Wird diese Vereinbarung nicht spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Ende der ver-einbarten Laufzeit in Textform gekündigt, verlängert sich die Laufzeit um weitere 52 Wochen. Kündigungsanschrift: EMOTIONSPORTS Minden e.K., Ringstrasse 5 b, 32427 Minden. Die Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des vereinbarten Wochenpreises und fälliger Gebühren bis zum Beendigungszeitpunkt der Laufzeit bleiben durch die ordentliche Kündigung unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

TERMINVEREINBARUNG, TRAININGSTERMINE

Das Training bei EMOTIONSPORTS erfolgt nach Terminabsprache. Terminabsagen durch das Mitglied bis spätestens 24 Stun-den vor dem vereinbarten Termin, dürfen bzw. können nachgeholt werden. Bei Nichteinhaltung der 24 Stundenfrist verfällt die Trainingseinheit. Gleiches gilt bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Mitgliedes. Verspätetes Erscheinen des Mitgliedes zum vereinbarten Termin, berechtigt EMOTIONSPORTS die Trainingseinheit entsprechend zu reduzieren.

 

BEITRAGSFÄLLIGKEIT

Die vereinbarten Beiträge des jeweiligen Tarifs sind zum Wochenanfang fällig und werden von EMOTIONSPORTS durch das SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht. Durch das Mitglied schuldhaft verursachte Rücklastschriftgebühren sind in voller Höhe durch das Mitglied zu erstatten.Etwaige Änderungen der Bankverbindung und der Adressdaten des Mitglieds, sind EMOTIONSPORTS unverzüglich mitzuteilen.

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe-kommende wirksame Regelung zu treffen.